Bekanntgabe der Betrauung
§ 7.
In Betrieben, in denen durch § 3 Abs. 1 erfaßte Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten durchgeführt werden, sind den Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn solche bestellt wurden, oder dem sicherheitstechnischen sowie dem betriebsärztlichen Dienst, wenn ein solcher eingerichtet ist, die Namen der Arbeitnehmer bekanntzugeben, die mit diesen Arbeiten betraut sind.
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