§ 7 MVSV 2019

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2019

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7.

(1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), BGBl. II Nr. 236/2005, tritt unbeschadet des Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

20010730

Dokumentnummer

NOR40216717

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)