§ 7.
Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten, schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m2 betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände kann rauh, muß jedoch frei von Graten und Nestern sein.
Schlagworte
Lagerraum, Vorraum
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062167
alte Dokumentnummer
N4198811268A
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