§ 7 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 7.

Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten, schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m2 betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände kann rauh, muß jedoch frei von Graten und Nestern sein.

Schlagworte

Lagerraum, Vorraum

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062167

alte Dokumentnummer

N4198811268A

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