Einrechnungszeiten
§ 7.
(1) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
- 1. Ferien im Ausmaß von jährlich acht Wochen, wobei jährlich vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind, und
- 2. Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten, wie Übersiedelung, Verehelichung der oder des Studierenden oder eines nahen Angehörigen oder Tod naher Angehöriger, in der Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildungszeit.
(2) Versäumen Studierende auf Grund von Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten Unterrichtsfächer und Praktika, die in Blockform abgehalten werden, kann die Prüfungskommission, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, eine der versäumten Ausbildungszeit entsprechende Ausbildungsverlängerung festsetzen.
(3) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Maß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.
Schlagworte
Erkrankungszeit
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136206
alte Dokumentnummer
N8199317210L
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