Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Sitzungsleitung
§ 7.
(1) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Beiratssitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er stellt die Beschlußfähigkeit fest, erteilt das Wort, bringt die Anträge zur Abstimmung und verkündet die Entscheidungen. Am Ende jeder Sitzung faßt er die gefaßten Beschlüsse zusammen, kündigt den Termin der nächsten Sitzung an und gibt einen Ausblick auf die für diese Sitzung absehbaren Tagesordnungspunkte.
(2) Der Vorsitz hat die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzurufen. Er kann zu den einzelnen Tagesordnungspunkten eine Redezeitbegrenzung für einzelne Wortmeldungen festlegen und – wenn die Angelegenheit nach Meinung der Mehrheit ausreichend erörtert wurde – die Liste der Wortmeldungen schließen.
(3) Der Vorsitz kann eine Sitzung des Beirats unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Beirats. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung bereits zum Zeitpunkt des Vertagungsbeschlusses bestimmt werden, so bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001527
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