Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
§ 7.
(1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern kann die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Verordnung mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften anerkannt werden.
(2) Die in Anhang XII aufgeführten Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt.
(3) Änderungen des Anhangs XII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20004106
Dokumentnummer
NOR40064845
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