Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 7. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den für die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10009309
Dokumentnummer
NOR12118896
alte Dokumentnummer
N7196913890L
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