§ 7 MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

2. Abschnitt

Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen Beihilferegelungen

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

  1. 1. Produktionserstattungen,
  2. 2. Übergangsvergütungen,
  3. 3. Denaturierungsprämien,
  4. 4. Nichtvermarktungsprämien,
  5. 5. Käuferprämien,
  6. 6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
  7. 7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
  8. 8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
  9. 9. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
  10. 10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
  11. 11. Beihilfen für private Lagerhaltung,
  12. 12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
  13. 13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
  14. 14. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
  15. 15. sonstigen Vergünstigungen

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089411

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