Meldepflicht
§ 7.
Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass
- 1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde,
- 2. eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder exuell missbraucht worden ist,
- 3. ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
- so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037417
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