§ 7 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Meldepflicht

§ 7.

Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass

  1. 1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde,
  2. 2. eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder exuell missbraucht worden ist,
  3. 3. ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
  1. so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037417

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