§ 7 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Bezugsbereich ab 1.1.1982 Bezugsbereich für Z 4 lit e und Z 6 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987, Abschnitt VIII, Abs. 2)

Steuerbefreiungen

§ 7

§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit:

  1. 1. Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
  2. 2. Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
  3. 3. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
  4. 4. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
  1. a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,
  2. b) zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen,
  3. c) zum Sengen von Textilien,
  4. d) zum Bearbeiten von Glas oder,
  5. e) soweit es sich um Waren der Unternummer 2710 00 A des Zolltarifs handelt, zur Deckung des Wärmebedarfes in Spaltanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe in einer wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige Produkte umgewandelt werden,

    verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;

  1. 5. Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
  2. 6. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
  3. 7. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
  4. 8. Mineralöl und Flüssiggas, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  5. 9. Flüssiggas, das im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurde;
  6. 10. Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt.

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