§ 7 MilStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

II. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil I. Straftaten gegen die Wehrpflicht Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7

(1) Wer der Einberufung

  1. 1. zum Grundwehrdienst oder
  2. 2. zu einer Truppenübung oder
  3. 3. zu einer Kaderübung oder
  4. 4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  5. 5. zu einer außerordentlichen Übung oder
  6. 6. zu einem Aufschubpräsenzdienst

    nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung

  1. 1. zum Grundwehrdienst oder
  2. 2. zu einer Truppenübung

    länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

  1. 1. zu einer Kaderübung oder
  2. 2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  3. 3. zu einer außerordentlichen Übung oder
  4. 4. zu einem Aufschubpräsenzdienst

    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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