II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil I. Straftaten gegen die Wehrpflicht Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7
- 1. zum Grundwehrdienst oder
- 2. zu einer Truppenübung oder
- 3. zu einer Kaderübung oder
- 4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
- 5. zu einer außerordentlichen Übung oder
- 6. zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
- 1. zum Grundwehrdienst oder
- 2. zu einer Truppenübung
länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
- 1. zu einer Kaderübung oder
- 2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
- 3. zu einer außerordentlichen Übung oder
- 4. zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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