§ 7.
(1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenat durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung kann bestanden werden:
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfungskommission eine Wiederholung der Prüfung im vollen Umfang nach sechs Monaten gestatten. Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokoll vorzunehmen.
(4) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008185
Dokumentnummer
NOR12094523
alte Dokumentnummer
N61961102700
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