§ 7 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

III. Bestimmungen über den Gefährdungsbereich

§ 7.

(1) Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers hat der Bundesminister für Landesverteidigung den Gefährdungsbereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich durch Verordnung zu bestimmen, wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte, auf die Art und Menge der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie auf die Geländeverhältnisse, wie etwa Bodenbewachsung und Geländeform, Bedacht zu nehmen ist.

(2) Als Gefährdungsbereich ist nach Maßgabe des Abs. 3 jenes Gebiet zu bestimmen, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten wären.

(3) Als engerer Gefährdungsbereich ist jener Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten wäre. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches, der höchstens mit den gleichen Entfernungsmaßen wie der engere Gefährdungsbereich zu bestimmen ist, bildet den weiteren Gefährdungsbereich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059014

alte Dokumentnummer

N4196711366A

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