§ 7 Milch-Qualitätsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 7.

Butterschmalz ist von den Erzeugerbetrieben auf den Gebinden in roter Farbe als „Butterschmalz“ zu kennzeichnen. Zugleich ist der Erzeugerbetrieb namentlich und das Nettogewicht anzugeben. Der Fonds kann auch die Angabe des Erzeugungstages in einer von ihm gewählten offenen oder chiffrierten Form verlangen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006226

Dokumentnummer

NOR40007611

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