Meldungen von Finanzunternehmen, denen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 gestattet ist
§ 7.
(1) Personen, denen es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:
- 1. Angaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
- 2. Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 3. Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 4. Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 5. Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 6. Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 7. Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 8. Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 9. Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
- 10. Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Gesetzesnummer
20013130
Dokumentnummer
NOR40276809
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