§ 7 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Technologie

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
  3. 3. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,
  4. 4. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
  5. 5. Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
  6. 6. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.

(2)  Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Betriebsstoff, Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20007265

Dokumentnummer

NOR40128526

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