Technologie
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
- 3. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,
- 4. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
- 5. Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
- 6. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
(2) Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Betriebsstoff, Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Gesetzesnummer
20007265
Dokumentnummer
NOR40128526
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