§ 7 Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1995

Fachzeichnen

§ 7.

Im Gegenstand Fachzeichnen ist nach Angabe der Meisterprüfungskommission eine werkstattreife Zeichnung einer zum Guß fertigen Form anzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007716

Dokumentnummer

NOR12086439

alte Dokumentnummer

N5199547002J

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