§ 7 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 7

Die Anforderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme (klimatische Gegebenheiten) werden wie nachfolgend beschrieben in den Eichvorschriften festgelegt. Die entsprechenden erforderlichen oberen und unteren Temperaturgrenzen sind aus der Tabelle 1 des Anhanges I auszuwählen, weiters können Feuchtigkeitsbedingungen (Betauung bzw. keine Betauung) sowie die Beschaffenheit des vorgesehenen Verwendungsortes (offen bzw. geschlossen) vorgeschrieben werden.

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