Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite
§ 7 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut entsprechend der Beilage C1 zu gliedern sowie die in Beilage E4 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174722
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