Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
(2) Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in § 2 nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.
(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015(Anm.: richtig BGBl. I Nr. 6/2015) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20007610
Dokumentnummer
NOR40202001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)