Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
- 2. Grundlagen der Gleichstromtechnik,
- 3. Grundlagen der Wechselstromtechnik,
- 4. Stromversorgungstechnik,
- 5. Messtechnik.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20009168
Dokumentnummer
NOR40170597
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