§ 7 Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2016

Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe

§ 7

(1) Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Höhe von 0,14 € je kg beantragter, nicht angelieferter Milchmenge (Reduktionsmenge) des Dreimonatszeitraums Jänner 2017 bis März 2017 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gewährt.

(2) Wird durch die Summe der beantragten Reduktionsmengen für den in Abs. 1 genannten Dreimonatszeitraum sowie der Anträge gemäß § 6 Abs. 2 das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 überschritten, erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers.

(3) Wird das für Österreich verfügbare Fördervolumen in diesem Zeitraum nicht zur Gänze verbraucht, wird die durch die Aliquotierung der Anpassungsbeihilfe nicht berücksichtigte beantragte Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers anteilig bezuschusst.

(4) Wenn das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Abs. 1 und 3 nicht aufgebraucht werden kann, wird mit dem verfügbaren Restbetrag die Beihilfe gemäß Abs. 1 anteilig, jedoch höchstens bis 0,25 € je kg beantragte Reduktionsmenge, erhöht.

(5) Stehen nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 weiterhin Mittel zur Verfügung, wird der Restbetrag für die infolge Aliquotierung nicht abgegoltene beantragte Reduktionsmenge des Zeitraums Oktober 2016 bis Dezember 2016 verwendet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)