Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1 . fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
- 2 . Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012925
Dokumentnummer
NOR40270311
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