§ 7
§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
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