§ 7 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Kommission

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

Je ein Vertreter

  1. 1. der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
  2. 2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  3. 3. der Wirtschaftskammer Österreich,
  4. 4. der Bundesarbeitskammer,
  5. 5. des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.

(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Höhe getragen.

(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.

(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

Schlagworte

Reisegebühr

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR12138686

alte Dokumentnummer

N8199547995J

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