§ 7 Luftgütebericht-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Information über die Auslösung der Warnstufen und die Entwarnung

§ 7.

(1) Der Landeshauptmann hat das Umweltbundesamt über die Auslösung einer der Warnstufen (§ 7 des Ozongesetzes) unverzüglich zu informieren.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:

„Im Ozonüberwachungsgebiet ... wurden innerhalb der letzten zwölf

Stunden an den im folgenden einzeln angeführten Meßstellen die

ebenfalls weiter unten angegebenen maximalen Konzentrationen

(Dreistundenmittelwerte) gemessen. Da aufgrund der meteorologischen

Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu

erwarten ist, wurde im Ozonüberwachungsgebiet ... die ...

(Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) ausgelöst.

Meßstelle: Konzentration in mg/m3:

...................... .......................

...................... .......................“

(3) Der Landeshauptmann hat das Umweltbundesamt über die Entwarnung

(§ 10 des Ozongesetzes) unverzüglich zu informieren.

(4) Die Information gemäß Abs. 3 hat folgendes zu beinhalten: „An

keiner der Meßstellen des Ozonüberwachungsgebietes ... werden die

Grenzwerte der ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) mehr

überschritten, und es sind auch in den nächsten 24 Stunden keine

Überschreitungen mehr zu erwarten. Die ... (Vorwarnstufe bzw.

Warnstufe I bzw. II) wurde somit aufgehoben.“

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010715

Dokumentnummer

NOR12136030

alte Dokumentnummer

N8199223642J

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