§ 7 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.1989

§ 7.

(1) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage an den Meßgeräten mindestens einmal wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion gegeben ist.

(2) Die Meßgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind mindestens alle drei Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Sachverständige hat im Rahmen der Überwachung die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 zu kontrollieren und in begründeten Fällen die Richtigkeit der Anzeige der Meßgeräte durch Vergleichsmessungen zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134671

alte Dokumentnummer

N8198910667X

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