§ 7 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Überwachung

§ 7.

(1) Die in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen

  1. 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
  2. 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW

(2) Als befugte Sachverständige kommen nach Wahl des Betreibers der Dampfkesselanlage folgende inländische Personen oder Einrichtungen in Betracht:

  1. 1. einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte Versuchsanstalten,
  2. 2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
  3. 3. für Dampfkesselanlagen, die gemäß den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig sind, auch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan,
  4. 4. für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt, auch Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind.
  1. a) eine hinreichende Ausbildung und eine mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Messung von Emissionen von Dampfkesselanlagen aufzuweisen haben und über die hiefür erforderlichen und geeigneten Meßgeräte und Einrichtungen verfügen, und
  2. b) dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitgeteilt haben, ab welchem Tage die Überwachungstätigkeit ausgeübt wird.

(3) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Dampfkesselanlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

(4) Die befugten Sachverständigen haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Dampfkesselanlage mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Inhalt und Form der Befunde zu regeln.

(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.

(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und

  1. a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
  2. b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen,
  1. so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, daß der Betrieb der Dampfkesselanlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) In allen anderen als den im Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Dampfkesselanlage hergestellt werden muß. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.

(8) Die Behörde hat die Stillegung der Dampfkesselanlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1950 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 15 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren.

(10) Die befugten Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134552

alte Dokumentnummer

N8198816809J

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