§ 7 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 7

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.

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