II. ABSCHNITT
Lebensmittelverkehr
§ 7.
(1) Es ist verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die
- a) gesundheitsschädlich;
- b) verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
- c) falsch bezeichnet sind oder
- d) den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Abs. 1 lit. b fallende Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR40043054
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