§ 7 Limit-Verordnung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1997

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).

§ 7.

(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden Höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 196 S.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10009064

Dokumentnummer

NOR12113668

alte Dokumentnummer

N6199761398J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)