§ 7.
Die Schulbücher für Sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009005
Dokumentnummer
NOR12111378
alte Dokumentnummer
N6199653994J
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