§ 7 Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Arbeitskunde

§ 7.

Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

  1. 1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
  2. 2. Arten der Materialverarbeitung,
  3. 3. Erkennen und Beheben von Mängeln an Werkstücken.

Schlagworte

Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Prüfungsfrage, Mangel

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074561

alte Dokumentnummer

N51986184170

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