Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Arbeitskunde
§ 7.
Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
- 1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
- 2. Arten der Materialverarbeitung,
- 3. Erkennen und Beheben von Mängeln an Werkstücken.
Schlagworte
Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Prüfungsfrage, Mangel
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Gesetzesnummer
10006835
Dokumentnummer
NOR12074561
alte Dokumentnummer
N51986184170
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