§ 7 Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Maßnahmen

§ 7.

(1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Überwachung Mängel festgestellt, so haben die Organe der Agrarmarkt Austria – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen:

  1. 1. die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen;
  2. 2. die Aberkennung einer Menge oder Teilmenge als nachhaltig;
  3. 3. dauerhafter oder befristeter Entzug der Registrierung bei schwerwiegenden Verstößen.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121270

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