Maßnahmen
§ 7.
(1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Überwachung Mängel festgestellt, so haben die Organe der Agrarmarkt Austria – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen:
- 1. die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen;
- 2. die Aberkennung einer Menge oder Teilmenge als nachhaltig;
- 3. dauerhafter oder befristeter Entzug der Registrierung bei schwerwiegenden Verstößen.
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20006876
Dokumentnummer
NOR40121270
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)