§ 7 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2021

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

Begriffsbestimmungen

§ 7.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. 1. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
  2. 2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
  1. 3. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
  2. 4. unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
  3. 4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
  4. 5. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
  5. 6. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
  6. 7. unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
  7. 8. unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
  8. 9. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
  9. 10. unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40237217

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