§ 7 Lagerstättengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1947

§ 7

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind als Verwaltungsübertretungen von der Bergbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000 S zu belegen, sofern die Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.

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