Teil B: Fachlich schriftliche Prüfung
§ 7
(1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.
(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
- 1. Fachtechnologie,
- 2. Technische und Angewandte Mathematik und
- 3. Werkstofftechnologie
einzubeziehen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
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