§ 7 Kunsthochschul-Dienstordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1972

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Sonderverträge

§ 7.

Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen, die besonders qualifizierten Unterricht erteilen sollen, können höhere als die im § 3 Abs. 2 normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.

Schlagworte

Gehalt, Entgelt, Besoldung, Honorar, Mitwirkung, Einvernehmen

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096391

alte Dokumentnummer

N6197214494P

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