zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988
Sonderverträge
§ 7.
Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen, die besonders qualifizierten Unterricht erteilen sollen, können höhere als die im § 3 Abs. 2 normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
Schlagworte
Gehalt, Entgelt, Besoldung, Honorar, Mitwirkung, Einvernehmen
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008272
Dokumentnummer
NOR12096391
alte Dokumentnummer
N6197214494P
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