§ 7 KPG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell

§ 7.

(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.

(2) Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164350

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