ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat); Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT III.
Beschädigtenrente.
§ 7.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(BGBl. Nr. 164/1952, Art. I Z. 2)
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat); Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
BGBl. Nr. 144/1946
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094289
alte Dokumentnummer
N6195711646A
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