§ 7 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 7

Als Laufende Betriebskosten sind die zur Erstellung und Erbringung der Leistungen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlichen verbleibenden Kosten anzusetzen. Darunter sind die Material-, Energie-, Instandhaltungs- und Fremdleistungskosten und die öffentlichen Abgaben zu verstehen. Zu den Fremdleistungskosten zählen insbesondere Transportkosten, Kosten der Nachrichtenübermittlung und Informationsbereitstellung, Miet- und Pachtzinse sowie sonstige Leistungen von Firmen, juristischen Personen und Einzelpersonen.

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