§ 7 KontRegG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Strafbestimmungen

§ 7.

(1) Wer die Übermittlungspflicht des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40185977

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