Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 7.
(1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.
(2) Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, ist die Gebühr im zweifachen Betrage zu entrichten. Weicht jedoch das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß von dem im Absatz 1 festgesetzten Ausmaß ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung der Konsulargebühr ohne Belang.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006752
alte Dokumentnummer
N1196713014S
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