§ 7 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1967

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 7.

(1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.

(2) Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, ist die Gebühr im zweifachen Betrage zu entrichten. Weicht jedoch das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß von dem im Absatz 1 festgesetzten Ausmaß ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung der Konsulargebühr ohne Belang.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006752

alte Dokumentnummer

N1196713014S

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