Übertragung
§ 7.
Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967 werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:
- 1. Entgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,
- 2. Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,
- 3. Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,
- 4. Auskunftserteilungen,
- 5. Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20003934
Dokumentnummer
NOR40062291
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