§ 7 KonGeV

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2005

Übertragung

§ 7.

Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967 werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:

  1. 1. Entgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,
  2. 2. Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,
  3. 3. Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,
  4. 4. Auskunftserteilungen,
  5. 5. Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40062291

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