Übertragung
§ 7.
Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967 werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:
- 1. Entgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,
 - 2. Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,
 - 3. Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,
 - 4. Auskunftserteilungen,
 - 5. Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.
 
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20003934
Dokumentnummer
NOR40062291
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
