§ 7 Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine technische Skizze (zB eines Wegeaufbaus, eines Trogaufbaus) per Hand zu erstellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012628

Dokumentnummer

NOR40262898

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