§ 7 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 7.

  1. 1. In den Personenwagen darf bei Überschreitung der Zollgrenze nur Handgepäck der Reisenden untergebracht werden.
  2. 2. Die Zollabfertigung von Hand- und Reisegepäck soll in der Grenzstation derart beschleunigt werden, daß auch die an ein anderes Zollamt überwiesenen Gepäckstücke, wenn irgendwie tunlich, noch mit dem Anschlußzuge weiterbefördert werden können.
  3. 3. Eil- und Frachtgüter, welche mit Personen befördernden Zügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.
  4. 4. Jedoch sollen als Eilgut aufgegebene lebende Tiere und dem raschen Verderben unterliegende Waren bei Zügen mit Personenbeförderung vom Grenzzollamte ebenso beschleunigt abgefertigt werden wie Gepäck.

Schlagworte

Eilgut

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041409

alte Dokumentnummer

N3192310997O

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