Didaktik
§ 7.
(1) Die Gestaltung des Unterrichts hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechend den praktischen Erfordernissen des Justizdienstes zu vermitteln; auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und – soweit dies didaktisch zweckmäßig und organisatorisch auch ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist – tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Gegenstände mit Informationstechnik-Bezügen (wie IT-Anwendungen in der Justiz und justizspezifische Schriftguterstellung) sind – unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bestehenden Verfahrensvorschriften sowie der justizspezifischen Layoutvorgaben – unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen und im Regelfall in Blockform zu unterrichten. Einem Ausbildungslehrgang sind daher nicht mehr Teilnehmer/innen zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(4) Die Ausbildungsmodule des Ausbildungslehrgangs haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung zu nutzen.
(5) Soweit dies zweckmäßig ist, können bei der Gestaltung des Unterrichts auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning-Systeme) unterstützend eingesetzt werden. Soweit vom Bundesministerium für Justiz in Schriftform oder auf elektronischem Weg
(wie e-Learning) Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
(6) Die Lehrgangsinhalte der Ausbildungslehrgänge und Curricula dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung.
Schlagworte
Lehrmethode, Teilnehmer, Zeilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40143327
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