§ 7 KFZStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1952

§ 7. Pauschalierung.

In den Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde, kann auf Antrag des Steuerschuldners die Steuer im Pauschwege festgesetzt werden.

Schlagworte

Pauschbetrag

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12042366

alte Dokumentnummer

N31952123720

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