§ 7. Pauschalierung.
In den Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde, kann auf Antrag des Steuerschuldners die Steuer im Pauschwege festgesetzt werden.
Schlagworte
Pauschbetrag
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10003832
Dokumentnummer
NOR12042366
alte Dokumentnummer
N31952123720
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