§ 7 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

§ 7.

Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068583

alte Dokumentnummer

N5195217474L

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