§ 7 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Inverkehrbringen

§ 7

Druckgeräte, die im Inland in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen entsprechen, es sei denn, sie sind nachweislich für den Betrieb im Ausland bestimmt.

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